Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2020)


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Art. 33 Vergehen und Verbrechen

1Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer vor­sätz­lich:

a.3
oh­ne Be­rech­ti­gung Waf­fen, we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on oder Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­le an­bie­tet, über­trägt, ver­mit­telt, er­wirbt, be­sitzt, her­stellt, ab­än­dert, um­baut, trägt, in einen Schen­gen-Staat aus­führt oder in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ver­bringt;
abis.4 oh­ne Be­rech­ti­gung die nach Ar­ti­kel 18a vor­ge­schrie­be­ne Mar­kie­rung von Feu­er­waf­fen, de­ren we­sent­li­che Be­stand­tei­le oder de­ren Zu­be­hör ent­fernt, un­kennt­lich macht, ab­än­dert oder er­gänzt;
b.
als In­ha­ber oder In­ha­be­rin ei­ner Waf­fen­han­dels­be­wil­li­gung Waf­fen, we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on oder Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­le in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ver­bringt, oh­ne die­se Ge­gen­stän­de an­zu­mel­den oder rich­tig zu de­kla­rie­ren;
c.
ei­ne Waf­fen­han­dels­be­wil­li­gung mit falschen oder un­voll­stän­di­gen An­ga­ben er­schleicht;
d.
die Ver­pflich­tun­gen nach Ar­ti­kel 21 ver­letzt;
e.
als In­ha­ber oder In­ha­be­rin ei­ner Waf­fen­han­dels­be­wil­li­gung Waf­fen, we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on oder Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­le nicht si­cher auf­be­wahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f.5
als In­ha­ber oder In­ha­be­rin ei­ner Waf­fen­han­dels­be­wil­li­gung:
1.
Feu­er­waf­fen, de­ren we­sent­li­che Be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör oder Mu­ni­ti­on her­stellt oder in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ver­bringt, oh­ne die­se Ge­gen­stän­de mit ei­ner Mar­kie­rung nach Ar­ti­kel 18a oder 18b zu ver­se­hen,
2.
Feu­er­waf­fen, de­ren we­sent­li­che Be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör oder Mu­ni­ti­on an­bie­tet, er­wirbt, über­trägt oder ver­mit­telt, die nicht nach Ar­ti­kel 18a oder 18b mar­kiert wor­den sind,
3.
Feu­er­waf­fen, de­ren we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör oder Mu­ni­ti­on an­bie­tet, er­wirbt, über­trägt oder ver­mit­telt, die un­recht­mäs­sig ins schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ver­bracht wor­den sind;
g.
Per­so­nen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1, die kei­ne Aus­nah­me­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2 vor­wei­sen kön­nen, Waf­fen, we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on oder Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­le an­bie­tet, über­trägt oder ver­mit­telt.

2Han­delt der Tä­ter oder die Tä­te­rin fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se. In leich­ten Fäl­len kann von ei­ner Be­stra­fung ab­ge­se­hen wer­den.

3Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer vor­sätz­lich und ge­werbs­mäs­sig oh­ne Be­rech­ti­gung:

a.6
Waf­fen, we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör, Mu­ni­ti­on oder Mu­ni­ti­ons­be­stand­tei­le an­bie­tet, über­trägt, ver­mit­telt, her­stellt, re­pa­riert, ab­än­dert, um­baut, in einen Schen­gen-Staat aus­führt oder in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ver­bringt;
b.7
...
c.8
nicht ge­mä­ss Ar­ti­kel 18a oder 18b mar­kier­te oder un­recht­mäs­sig ins schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet ver­brach­te Feu­er­waf­fen, de­ren we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Waf­fen­be­stand­tei­le, Waf­fen­zu­be­hör oder Mu­ni­ti­on an­bie­tet, er­wirbt, über­trägt oder ver­mit­telt.

1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713).
2 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EG be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie 2008/51/EG zur Än­de­rung der Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 28. Ju­li 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
3 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EG be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie 2008/51/EG zur Än­de­rung der Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 28. Ju­li 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
4 Ein­ge­fügt durch Art. 2 des BB vom 23. Dez. 2011 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des UNO-Feu­er­waf­fen­pro­to­kolls, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6777; BBl 2011 4555).
5 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EG be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie 2008/51/EG zur Än­de­rung der Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 28. Ju­li 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
6 Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EG be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie 2008/51/EG zur Än­de­rung der Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 28. Ju­li 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
7 Auf­ge­ho­ben durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EG be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie 2008/51/EG zur Än­de­rung der Waf­fen­richt­li­nie, mit Wir­kung seit 28. Ju­li 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).
8 Ein­ge­fügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EG be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie 2008/51/EG zur Än­de­rung der Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 28. Ju­li 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649).

BGE

90 I 159 () from 18. März 1964
Regeste: Art. 4 BV. Rechtsgleichheit, Allgemeinheit der Steuer. Es verstösst gegen die Rechtsgleichheit, die Billetsteuer nur auf dem Minigolfspiel und nicht auch auf dem Kegelschub zu erheben (Erw. 2). Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht, oder nicht richtig, angewendet worden ist, gibt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (Erw. 3).

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

130 IV 20 () from 10. März 2004
Regeste: Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3).

133 IV 308 () from 5. Juli 2007
Regeste: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 erste Hälfte StGB); Idealkonkurrenz. Eine schwere Körperverletzung im öffentlichen Raum kann in Idealkonkurrenz auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllen, allerdings nur, wenn sie für den unbefangenen durchschnittlichen Dritten aufgrund der gesamten Umstände klar erkennbar als rassendiskriminierender Akt erscheint (E. 8). Diese Voraussetzung war im beurteilten Fall nicht erfüllt (E. 9).

134 IV 121 (6B_347/2007) from 29. November 2007
Regeste: Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4).

141 IV 132 (6B_818/2014) from 8. April 2015
Regeste: Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4). Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3). Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

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