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Art. 40 Vollzugsbestimmungen des Bundesrates
1Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz. 2Er regelt darin insbesondere Form und Inhalt der Bewilligungen. 3Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes eingeben.1 4Er kann Vollzugsaufgaben der Zollverwaltung übertragen. 1 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). |