Bundesgesetz
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Art. 16b Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
1 Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind. 2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind. |