Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
vom 20. Juni 1997 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 16bErwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
1 Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität dürfen nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind.
2 Die übertragende Person prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllt sind.