Bundesgesetz
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)

vom 20. Juni 1997 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 4 Begriffe 7

1 Als Waf­fen gel­ten:

a.
Ge­rä­te, mit de­nen durch Treib­la­dung Ge­schos­se ab­ge­ge­ben wer­den kön­nen und die ei­ne ein­zi­ge Per­son tra­gen und be­die­nen kann, oder Ge­gen­stän­de, die zu sol­chen Ge­rä­ten um­ge­baut wer­den kön­nen (Feu­er­waf­fen);
b.
Ge­rä­te, die da­zu be­stimmt sind, durch Ver­sprü­hen oder Zer­stäu­ben von Stof­fen die Ge­sund­heit von Men­schen auf Dau­er zu schä­di­gen;
c.
Mes­ser, de­ren Klin­ge mit ei­nem ein­hän­dig be­dien­ba­ren au­to­ma­ti­schen Me­cha­nis­mus aus­ge­fah­ren wer­den kann, Schmet­ter­lings­mes­ser, Wurf­mes­ser und Dol­che mit sym­me­tri­scher Klin­ge;
d.
Ge­rä­te, die da­zu be­stimmt sind, Men­schen zu ver­let­zen, na­ment­lich Schlag­rin­ge, Schlagru­ten, Schlag­stö­cke, Wurfs­ter­ne und Schleu­dern;
e.
Elek­tro­schock­ge­rä­te, die die Wi­der­stands­kraft von Men­schen be­ein­träch­ti­gen oder die Ge­sund­heit auf Dau­er schä­di­gen kön­nen;
f.
Druck­luft- und CO2-Waf­fen, die ei­ne Mün­dungs­ener­gie von min­des­tens 7,5 Joule ent­wi­ckeln oder auf­grund ih­res Aus­se­hens mit ech­ten Feu­er­waf­fen ver­wech­selt wer­den kön­nen;
g.
Imi­ta­ti­ons-, Schreck­schuss- und Soft-Air-Waf­fen, die auf­grund ih­res Aus­se­hens mit ech­ten Feu­er­waf­fen ver­wech­selt wer­den kön­nen.

2 Als Waf­fen­zu­be­hör gel­ten:

a.
Schall­dämp­fer und ih­re be­son­ders kon­stru­ier­ten Be­stand­tei­le;
b.
La­ser- und Nacht­sicht­ziel­ge­rä­te so­wie ih­re be­son­ders kon­stru­ier­ten Be­stand­tei­le;
c.
Gra­nat­wer­fer, die als Zu­satz zu ei­ner Feu­er­waf­fe kon­stru­iert wur­den.

2bis Als La­de­vor­rich­tun­gen mit ho­her Ka­pa­zi­tät gel­ten La­de­vor­rich­tun­gen für halb­au­to­ma­ti­sche Zen­tral­feu­er­waf­fen, die ei­ne Ka­pa­zi­tät auf­wei­sen:

a.
bei Faust­feu­er­waf­fen: von mehr als 20 Pa­tro­nen;
b.
bei Hand­feu­er­waf­fen: von mehr als 10 Pa­tro­nen.8

2ter Als Schen­gen-Staat gilt ein Staat, der durch ei­nes der Schen­gen-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men ge­bun­den ist. Die Schen­gen-As­so­zi­ie­rungs­ab­kom­men sind im An­hang auf­ge­führt.9

3 Der Bun­des­rat be­stimmt, wel­che Ge­gen­stän­de als we­sent­li­che oder be­son­ders kon­stru­ier­te Be­stand­tei­le von Waf­fen oder Waf­fen­zu­be­hör von die­sem Ge­setz er­fasst wer­den.

4 Er um­schreibt die Druck­luft-, CO2-, Imi­ta­ti­ons-, Schreck­schuss- und Soft-Air-Waf­fen, Mes­ser, Dol­che, Elek­tro­schock­ge­rä­te, Ge­rä­te nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b und Schleu­dern, die als Waf­fen gel­ten.

5 Als Mu­ni­ti­on gilt Schiess­ma­te­ri­al mit ei­ner Treib­la­dung, de­ren Ener­gie durch Zün­dung in ei­ner Feu­er­waf­fe auf ein Ge­schoss über­tra­gen wird.

6 Als ge­fähr­li­che Ge­gen­stän­de gel­ten Ge­gen­stän­de wie Werk­zeu­ge, Haus­halt- und Sport­ge­rä­te, die sich zur Be­dro­hung oder Ver­let­zung von Men­schen eig­nen.
Ta­schen­mes­ser, wie et­wa das Schwei­zer Ar­mee­ta­schen­mes­ser und ver­gleich­ba­re Pro­duk­te, gel­ten nicht als ge­fähr­li­che Ge­gen­stän­de.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 22. Ju­ni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. Art. 2 Bst. d; BBl 20062713).

8 Ein­ge­fügt durch An­hang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EU be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie (EU) 2017/853 zur Än­de­rung der EU-Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

9 Ur­sprüng­lich Abs. 2bis. Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (An­pas­sung der Um­set­zung des Schen­gen-Be­sitz­stands), in Kraft seit 28. Ju­li 2010 (AS 20102823; BBl 2009 3649).

BGE

108 IA 151 () from 1. Oktober 1982
Regeste: Art. 31 und Art. 32quater Abs. 1 BV; Verweigerung des Wirtschaftspatentes für eine Diskothek. 1. Bei der Prüfung des Bedürfnisses ist gegebenenfalls zwischen Untergruppen von Gastwirtschaftskategorien zu unterscheiden. Dies gilt nicht nur bezüglich der wirtschaftspolitisch motivierten Bedürfnisklausel, sondern auch bei der Prüfung des Bedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs (E. 4c). 2. Ist von der Eröffnung eines Nachtlokals eine erhebliche Störung der Nachtruhe zu erwarten, so darf hiefür ein Wirtschaftspatent verweigert oder die Bewilligung einer verlängerten Öffnungszeit (über die Polizeistunde hinaus) abgelehnt werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete Abklärung der zu erwartenden Immissionen (E. 4e).

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

130 IV 20 () from 10. März 2004
Regeste: Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3).

141 IV 132 (6B_818/2014) from 8. April 2015
Regeste: Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4). Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3). Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

143 IV 457 (6B_129/2017) from 16. November 2017
Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

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