1 Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:
- a.
- Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;
- b.
- Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
- c.
- Datum der Erfassung in der Datenbank.
2 Die DEBBWA enthält folgende Daten:
- a.
- Personalien und AHV-Nummer135 von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;
- b.136
- Umstände, die zum Entzug oder zur Verweigerung der Bewilligung geführt haben;
- c.
- Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;
- d.
- Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;
- e.
- Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
- f.
- Datum der Erfassung in der Datenbank.
3 Die DAWA enthält folgende Daten:
- a.
- Personalien und AHV-Nummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde;
- b.
- Personalien und AHV-Nummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde;
- c.
- Personalien und AHV-Nummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995137 keine Waffe abgegeben wurde;
- d.
- Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;
- e.
- Umstände, die zur Nichtabgabe , zur Abnahme und zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;
- f.
- Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;
- g.
- Datum der Erfassung in der Datenbank.
4 Die DARUE enthält folgende Daten:
- a.
- die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b;
- b.
- weitere Kennzeichen und Referenzen des Herstellers oder der Herstellerin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
- c.
- Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin;
- d.
- die Angaben der Bewilligung zum Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
5 Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:
- a.
- Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person;
- b.138
- Art der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer, Datum der Übertragung und Datum der Vernichtung;
- c.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach Artikel 25b und Angaben daraus;
- d.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
6 Das gemeinsame harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 3 enthält folgende Daten:
- a.
- Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin;
- b.
- Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Datum der Übertragung;
- c.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffenpass nach Artikel 25bund Angaben daraus;
- d.
- Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
7 Die Informationssysteme nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 dürfen auch die AHV-Nummer enthalten.
134 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).
135 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 20197359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
136 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).
137 SR 510.10
138 Fassung gemäss Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).