Bundesgesetz
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art.16 Erwerb von Munition an Schiessanlässen 52

1 Wer an Schiess­ver­an­stal­tun­gen von Schiess­ver­ei­nen teil­nimmt, kann die da­für er­for­der­li­che Mu­ni­ti­on frei er­wer­ben. Der ver­an­stal­ten­de Ver­ein sorgt für ei­ne an­ge­mes­se­ne Kon­trol­le der Mu­ni­ti­ons­ab­ga­be.53

2 Wer das 18. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det hat, kann die Mu­ni­ti­on frei er­wer­ben, wenn sie un­ver­züg­lich und un­ter Auf­sicht ver­schos­sen wird.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über das aus­ser­dienst­li­che Schiess­we­sen.

52 Fas­sung ge­mä­ss An­hang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EU be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie (EU) 2017/853 zur Än­de­rung der EU-Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

53 Fas­sung ge­mä­ss Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung der bi­la­te­ra­len Ab­kom­men zwi­schen der Schweiz und der EU über die As­so­zi­ie­rung an Schen­gen und Du­blin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 20045965).

BGE

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

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