Bundesgesetz
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Art.20 Verbotene Abänderungen 63
1 Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten. 2 Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher. 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 20062713). |