Bundesgesetz
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Art. 22c Kontrolle durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit 72
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestandteilen oder der Munition übereinstimmen. 72 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie (AS 2010 2899; BBl 2009 3649). Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). |