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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2023)
Art.26Aufbewahren
1 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
2 Jeder Verlust einer Waffe ist sofort der Polizei zu melden.