Bundesgesetz
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Art. 28d Besondere Voraussetzungen für Sportschützen und -schützinnen 103
1 Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen im Hinblick auf das sportliche Schiesswesen ist auf Feuerwaffen und wesentliche Waffenbestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie auf besonders konstruierte Bestandteile und Waffenzubehör beschränkt, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden. 2 Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt an Personen, die gegenüber der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen, dass sie:
3 Der Nachweis nach Absatz 2 ist nach 5 und nach 10 Jahren zu erbringen. 103 Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881). |