Bundesgesetz
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Art. 31b Meldestelle 121
1 Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen. 2 Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32k und 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte. 121 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 20062713). |