Bundesgesetz
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Art. 32a Informationssysteme 130
1 Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
2 Jeder Kanton führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen. 3 Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administration der Daten verantwortlich ist. 4 Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden. 5 Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach den Absätzen 1–3 unterstützen. 6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet. 130 Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303). |