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Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2023)
Art. 32kMeldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen
Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über:
a.
die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
b.
die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
c.
die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.