Bundesgesetz
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Art. 42a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
17. Dezember 2004 180 1 Wer bereits im Besitz einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 10 ist, muss den Gegenstand innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes der Meldestelle des Wohnsitzkantons anmelden. 2 Nach Absatz 1 nicht anzumelden sind:
180 Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 6 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 Bst. e; BBl 20045965). |