Bundesgesetz
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG)

vom 20. Juni 1997 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 5 Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör 10

1 Ver­bo­ten sind die Über­tra­gung, der Er­werb, das Ver­mit­teln an Emp­fän­ger und Emp­fän­ge­rin­nen im In­land, das Ver­brin­gen in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet und der Be­sitz von:

a.
Se­rie­feu­er­waf­fen und mi­li­tä­ri­schen Ab­schuss­ge­rä­ten von Mu­ni­ti­on, Ge­schos­sen oder Flug­kör­pern mit Spreng­wir­kung so­wie ih­ren we­sent­li­chen und be­son­ders kon­stru­ier­ten Be­stand­tei­len;
b.
zu halb­au­to­ma­ti­schen Feu­er­waf­fen um­ge­bau­ten Se­rie­feu­er­waf­fen und ih­ren we­sent­li­chen Be­stand­tei­len; aus­ge­nom­men hier­von sind Or­don­nanz­feu­er­waf­fen, die vom Be­sit­zer oder der Be­sit­ze­rin di­rekt aus den Be­stän­den der Mi­li­tär­ver­wal­tung zu Ei­gen­tum über­nom­men wur­den, so­wie für den Funk­ti­ons­er­halt die­ser Waf­fe we­sent­li­che Be­stand­tei­le;
c.
fol­gen­den halb­au­to­ma­ti­schen Zen­tral­feu­er­waf­fen:
1.
Faust­feu­er­waf­fen, die mit ei­ner La­de­vor­rich­tung mit ho­her Ka­pa­zi­tät aus­ge­rüs­tet sind,
2.
Hand­feu­er­waf­fen, die mit ei­ner La­de­vor­rich­tung mit ho­her Ka­pa­zi­tät aus­ge­rüs­tet sind;
d.
halb­au­to­ma­ti­schen Hand­feu­er­waf­fen, die mit­hil­fe ei­nes Klapp- oder Te­le­skop­schafts oder oh­ne Hilfs­mit­tel auf ei­ne Län­ge un­ter 60 cm ge­kürzt wer­den kön­nen, oh­ne dass dies einen Funk­ti­ons­ver­lust zur Fol­ge hat;
e.
Feu­er­waf­fen, die einen Ge­brauchs­ge­gen­stand vor­täu­schen, so­wie von ih­ren we­sent­li­chen Be­stand­tei­len;
f.
Gra­nat­wer­fern nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2 Buch­sta­be c.

2 Ver­bo­ten sind die Über­tra­gung, der Er­werb, das Ver­mit­teln an Emp­fän­ger und Emp­fän­ge­rin­nen im In­land so­wie das Ver­brin­gen in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet von:

a.
Mes­sern und Dol­chen nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be c;
b.
Schlag- und Wurf­ge­rä­ten nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be d, mit Aus­nah­me der Schlag­stö­cke;
c.
Elek­tro­schock­ge­rä­ten nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be e;
d.
Waf­fen­zu­be­hör.

3 Ver­bo­ten ist das Schies­sen mit:

a.
Se­rie­feu­er­waf­fen;
b.
mi­li­tä­ri­schen Ab­schuss­ge­rä­ten von Mu­ni­ti­on, Ge­schos­sen oder Flug­kör­pern mit Spreng­wir­kung.

4 Ver­bo­ten ist das Schies­sen mit Feu­er­waf­fen an öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Or­ten aus­ser­halb der be­hörd­lich zu­ge­las­se­nen Schiess­an­läs­se und aus­ser­halb von Schiess­plät­zen.

5 Er­laubt ist das Schies­sen mit Feu­er­waf­fen an nicht öf­fent­lich zu­gäng­li­chen und ent­spre­chend ge­si­cher­ten Or­ten so­wie das jagd­li­che Schies­sen mit Feu­er­waf­fen.

6 Die Kan­to­ne kön­nen Aus­nah­men von den Ver­bo­ten nach den Ab­sät­zen 1–4 be­wil­li­gen.

7 Die Zen­tral­stel­le (Art. 31c) kann Aus­nah­men vom Ver­bot des Ver­brin­gens in das schwei­ze­ri­sche Staats­ge­biet be­wil­li­gen.

10 Fas­sung ge­mä­ss An­hang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Ge­neh­mi­gung und die Um­set­zung des No­ten­aus­tauschs zwi­schen der Schweiz und der EU be­tref­fend die Über­nah­me der Richt­li­nie (EU) 2017/853 zur Än­de­rung der EU-Waf­fen­richt­li­nie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

BGE

87 I 268 () from 4. Oktober 1961
Regeste: Handels- und Gewerbefreiheit, Reklame. Befugnis des Gewerbetreibenden zur Reklame, insbesondere zum Hinweis auf besondere Vorzüge der angebotenen Waren und Dienste. Grenzen der Reklame. Anwendung auf die Vermietung von Zimmern an Passanten und Feriengäste.

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

141 IV 132 (6B_818/2014) from 8. April 2015
Regeste: Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4). Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3). Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

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