Bundesgesetz
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Art. 6 Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition 11
1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen. 2 Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden. 11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 Bst. d; BBl 20062713). |