Federal Act
on Weapons, Weapon Accessories and Ammunition
(Weapons Act, WA)


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Art.16 Acquisition of ammunition at shooting events 52

1 Any per­son who par­ti­cip­ates in shoot­ing events by shoot­ing clubs may freely ac­quire the ne­ces­sary am­muni­tion for the event. The club or­gan­ising the event shall ap­pro­pri­ately mon­it­or how the am­muni­tion is is­sued.53

2 Any per­son who has not yet reached the age of 18 may freely ac­quire am­muni­tion if it is used for shoot­ing im­me­di­ately and un­der su­per­vi­sion.

3 The pro­vi­sions on off-duty shoot­ing re­main without pre­ju­dice.

52 Amended by the An­nex to the FD of 28 Sept. 2018 on the ap­prov­al and the im­ple­ment­a­tion of the ex­change of notes between Switzer­land and the EU on the ad­op­tion of Dir­ect­ive (EU) 2017/853 on the Amend­ment of the EU Weapons Dir­ect­ive, in force since 15 Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

53 Amended by Art. 3 No 6 of the FD of 17 Dec. 2004 on the Ad­op­tion and Im­ple­ment­a­tion of the Bi­lat­er­al Agree­ments between Switzer­land and the EU on the As­so­ci­ation with Schen­gen and Dub­lin, in force since 12 Dec. 2008 (AS 2008 4475405Art. 1 let. e; BBl 20045965).

BGE

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

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