Federal Act
on Weapons, Weapon Accessories and Ammunition
(Weapons Act, WA)


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Art. 4 Definitions 7

1 Weapons are defined as:

a.
devices that al­low pro­jectiles to be fired by means of a pro­pel­lant charge and that can be car­ried and op­er­ated by a single per­son, or ob­jects that can be con­ver­ted in­to such devices (fire­arms);
b.
devices that are in­ten­ded to per­man­ently en­danger a per­son’s health through the spray­ing or va­por­isa­tion of sub­stances;
c.
knives whose blade can be opened by means of an auto­mat­ic mech­an­ism that re­quires the use of one hand only, but­ter­fly knives, throw­ing knives, and dag­gers with a sym­met­ric­al blade;
d.
devices that are in­ten­ded to in­jure a per­son, in par­tic­u­lar knuckle­dust­ers,simple or spring bat­ons, throw­ing stars and sling­shots;
e.
elec­tric­al shock devices that can im­pair a per­son’s power of res­ist­ance or per­man­ently dam­age a per­son’s health;
f.
com­pressed air and CO2 weapons that de­vel­op a muzzle en­ergy of at least 7.5 joules or that can be mis­taken for real fire­arms due to their ap­pear­ance;
g.
im­it­a­tion, blank cart­ridge and air­soft weapons that can be mis­taken for real fire­arms due to their ap­pear­ance.

2 Weapon ac­cessor­ies are defined as:

a.
si­len­cers and their spe­cially de­signed com­pon­ents;
b.
laser and night vis­ion devices, and their spe­cially de­signed com­pon­ents;
c.
gren­ade launch­ers that are de­signed as an ad­di­tion­al device for a fire­arm.

2bis High ca­pa­city load­ing devices are load­ing devices for semi-auto­mat­ic centre­fire weapons that have a ca­pa­city of:

a.
more than 20 rounds in the case of hand­guns;
b.
more than 10 rounds in the case of small fire­arms.8

2ter A Schen­gen state is a state bound by any of the Schen­gen As­so­ci­ation Agree­ments. The Schen­gen As­so­ci­ation Agree­ments are lis­ted in the An­nex.9

3 The Fed­er­al Coun­cil de­cides which ob­jects are es­sen­tial or spe­cially de­signed com­pon­ents of weapons and weapon ac­cessor­ies, and are there­fore reg­u­lated by this Act.

4 The Fed­er­al Coun­cil defines which com­pressed air, CO2, im­it­a­tion, blank cart­ridge and air­soft weapons, knives, dag­gers, elec­tric­al shock devices, devices in ac­cord­ance with para­graph 1 let­ter b, and sling­shots are con­sidered to be weapons.

5 Am­muni­tion is defined as fir­ing ma­ter­i­al con­tain­ing a pro­pel­lant charge whose en­ergy is trans­mit­ted onto a pro­jectile by ig­ni­tion in a fire­arm.

6 Dan­ger­ous ob­jects are defined as ob­jects such as tools, house­hold ap­pli­ances and sports equip­ment that can be used to in­jure a per­son. Pen­knives, such as the Swiss Army pock­et knife and sim­il­ar products, are not con­sidered to be dan­ger­ous ob­jects.

7 Amended by No I of the FA of 22 June 2007, in force since 12 Dec. 2008 (AS 2008 54995405Art. 2 let. d; BBl 20062713).

8 In­ser­ted by the An­nex to the FD of 28 Sept. 2018 on the ap­prov­al and the im­ple­ment­a­tion of the ex­change of notes between Switzer­land and the EU on the ad­op­tion of Dir­ect­ive (EU) 2017/853 on the Amend­ment of the EU Weapons Dir­ect­ive, in force since 15 Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

9 Ori­gin­ally para. 2bis. In­ser­ted by No I of the FA of 11 Dec. 2009 (Ad­apt­a­tion of the Im­ple­ment­a­tion of the Schen­gen Ac­quis), in force since 28 Ju­ly 2010 (AS 20102823; BBl 2009 3649).

BGE

108 IA 151 () from 1. Oktober 1982
Regeste: Art. 31 und Art. 32quater Abs. 1 BV; Verweigerung des Wirtschaftspatentes für eine Diskothek. 1. Bei der Prüfung des Bedürfnisses ist gegebenenfalls zwischen Untergruppen von Gastwirtschaftskategorien zu unterscheiden. Dies gilt nicht nur bezüglich der wirtschaftspolitisch motivierten Bedürfnisklausel, sondern auch bei der Prüfung des Bedürfnisses unter dem Gesichtspunkt der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs (E. 4c). 2. Ist von der Eröffnung eines Nachtlokals eine erhebliche Störung der Nachtruhe zu erwarten, so darf hiefür ein Wirtschaftspatent verweigert oder die Bewilligung einer verlängerten Öffnungszeit (über die Polizeistunde hinaus) abgelehnt werden. Erforderlich ist jedoch eine konkrete Abklärung der zu erwartenden Immissionen (E. 4e).

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

130 IV 20 () from 10. März 2004
Regeste: Art. 260quater StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB; versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen. Die versuchte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist strafbar (E. 2.3).

141 IV 132 (6B_818/2014) from 8. April 2015
Regeste: Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4). Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3). Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

143 IV 457 (6B_129/2017) from 16. November 2017
Regeste: Recht auf Teilnahme des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten (Art. 147 Abs. 1 StPO); Verwertungsverbot (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat grundsätzlich das Recht, an Einvernahmen von Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren teilzunehmen. Bei Verletzung des Teilnahmerechts sind belastende Aussagen von Mitbeschuldigten nicht verwertbar (Bestätigung der Rechtsprechung [BGE 141 IV 220 E. 4 f.]). Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden (E. 1.6).

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