Federal Act
on Weapons, Weapon Accessories and Ammunition
(Weapons Act, WA)


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Art. 5 Bans relating to weapons, weapon components and weapon accessories 10

1 The trans­fer, ac­quis­i­tion, broker­age for re­cip­i­ents in Switzer­land, bring­ing in­to Switzer­land and the pos­ses­sion of the fol­low­ing weapons are pro­hib­ited:

a.
auto­mat­ic fire­arms and mil­it­ary launch­ing devices for am­muni­tion, for pro­jectiles or for mis­siles that have an ex­plos­ive ef­fect, and their es­sen­tial or spe­cially de­signed com­pon­ents;
b.
auto­mat­ic fire­arms mod­i­fied to semi-auto­mat­ic fire­arms, and their es­sen­tial com­pon­ents; the fore­go­ing does not ap­ply to Swiss army fire­arms the own­er­ship of which is ac­quired by the hold­er dir­ectly from the mil­it­ary au­thor­it­ies, and to com­pon­ents es­sen­tial for main­tain­ing the func­tion­al­ity of such weapons;
c.
the fol­low­ing semi-auto­mat­ic centre­fire weapons:
1.
hand­guns equipped with a high-ca­pa­city load­ing device,
2.
small fire­arms equipped with a high-ca­pa­city load­ing device;
d.
semi-auto­mat­ic small fire­arms that may be shortened by means of a fold­ing or tele­scop­ic shaft or without aux­il­i­ary means to a length of less than 60 cm, without los­ing any func­tion­al­ity;
e.
fire­arms that re­semble an art­icle of every­day use and their es­sen­tial com­pon­ents;
f.
gren­ade launch­ers in ac­cord­ance with Art­icle 4 para­graph 2 let­ter c.

2 The trans­fer, ac­quis­i­tion, broker­age for re­cip­i­ents in Switzer­land, bring­ing in­to Switzer­land and the pos­ses­sion of the fol­low­ing weapons are pro­hib­ited:

a.
knives and dag­gers in ac­cord­ance with Art­icle 4 para­graph 1 let­ter c;
b.
strik­ing and throw­ing devices in ac­cord­ance with Art­icle 4 para­graph 1 let­ter d, with the ex­cep­tion of bat­ons;
c.
elec­tric­al shock devices in ac­cord­ance with Art­icle 4 para­graph 1 let­ter e;
d.
weapon ac­cessor­ies.

3 Shoot­ing with the fol­low­ing weapons is pro­hib­ited:

a.
auto­mat­ic fire­arms;
b.
mil­it­ary launch­ing devices for am­muni­tion, for pro­jectiles or for mis­siles that have an ex­plos­ive ef­fect;

4 Shoot­ing us­ing fire­arms in pub­licly ac­cess­ible places out­side of­fi­cially au­thor­ised shoot­ing events or shoot­ing ranges is pro­hib­ited.

5 Shoot­ing us­ing fire­arms in places not ac­cess­ible to the pub­lic that have been ap­pro­pri­ately pro­tec­ted, and shoot­ing while hunt­ing is per­mit­ted.

6 The can­tons may au­thor­ise ex­cep­tions to the pro­hib­i­tions in para­graphs 1-4.

7 The Cent­ral Of­fice (Art. 31c) may au­thor­ise ex­cep­tions to the ban on bring­ing weapons in­to Switzer­land.

10 Amended by the An­nex to the FD of 28 Sept. 2018 on the ap­prov­al and the im­ple­ment­a­tion of the ex­change of notes between Switzer­land and the EU on the ad­op­tion of Dir­ect­ive (EU) 2017/853 on the Amend­ment of the EU Weapons Dir­ect­ive, in force since 15 Aug. 2019 (AS 2019 2415; BBl 2018 1881).

BGE

87 I 268 () from 4. Oktober 1961
Regeste: Handels- und Gewerbefreiheit, Reklame. Befugnis des Gewerbetreibenden zur Reklame, insbesondere zum Hinweis auf besondere Vorzüge der angebotenen Waren und Dienste. Grenzen der Reklame. Anwendung auf die Vermietung von Zimmern an Passanten und Feriengäste.

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

141 IV 132 (6B_818/2014) from 8. April 2015
Regeste: Unrechtmässiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör; Verletzung der Meldepflicht; unberechtigtes Tragen von Waffen; Art. 4 ff., 27 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 1 lit. i, Art. 42 Abs. 5-7 WG. Eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von sog. verbotenen Waffen nach altem oder geltendem Recht berechtigt zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe nach Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes am 12. Dezember 2008 (E. 2.4.3). Gleiches gilt für den rechtmässigen Erwerb von sog. bewilligungspflichtigen Waffen. Die am 12. Dezember 2008 neu in Kraft getretenen materiellen Anforderungen von Art. 8 WG an den Waffenerwerb entfalten keine Rückwirkung (E. 2.4.4). Die blosse Verletzung der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG ist ausschliesslich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG zu ahnden. Eine Bestrafung wegen unrechtmässigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt in Betracht, wenn die betroffene Person sowohl die dreimonatige Meldefrist von Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist von Art. 42 Abs. 6 WG unbenutzt verstreichen liess (E. 2.5.2). Der Meldepflicht von Art. 42 Abs. 5 WG unterstehen verbotene Waffen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG. Waffen, für deren Besitz keine kantonale Ausnahmebewilligung erforderlich ist, sondern ein Waffenerwerbsschein genügt, werden von der Bestimmung nicht erfasst (E. 2.7.2). Konkurrenz zwischen Art. 34 Abs. 1 lit. i WG und Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (E. 2.7.3). Der seit der Revision des Waffengesetzes vom 22. Juni 2007 in Art. 27 WG neu verwendete Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs, sondern eine Präzisierung des Begriffs der "Öffentlichkeit" im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 WG dar (E. 3.2.2). Begriff der "öffentlich zugänglichen Orte" (E. 3.2.2 und 3.2.3). Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind in Anlehnung an Art. 186 StGB und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht "öffentlich" bzw. der "Öffentlichkeit nicht zugänglich" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 WG, wenn sie umfriedet sind. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich zugänglich (E. 3.2.4). Anforderungen an die Anklageschrift (E. 3.4).

143 IV 347 (6B_1319/2016) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 33 Abs. 1 lit. a Waffengesetz; Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein. Der Begriff des Erwerbs umfasst jede Form der rechtlichen oder tatsächlichen Übertragung von Waffen, unabhängig davon, ob diese nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Die Leihe von Waffen und anschliessende Weitergabe derselben an einen Dritten zu dessen Gebrauch erfüllt den Tatbestand des Erwerbs (E. 3). FX-Markierer sind Feuerwaffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WG (E. 4).

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