die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c.
die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
2 Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
47Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 27772784Art. 1; BBl 1993 II 730).
48 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).
49 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707).