Bundesgesetz
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Art. 26 Veranlagungsgrundlagen 88
1 Die Veranlagungsbehörde trifft alle für die Feststellung der Ersatzpflicht und die Berechnung der Ersatzabgabe nötigen Massnahmen. 2 Die Ersatzabgabe wird auf der Grundlage der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet. 3 Lässt sich die Ersatzabgabe nicht nach Absatz 2 berechnen, so wird sie auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung nach Artikel 12 Absatz 2 veranlagt. 88 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191). |