Bundesgesetz
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Art. 32b Zahlung 106
1 Die Ersatzabgabe muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden. 2 Auf Vorauszahlungen, die vor Eintritt der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer entrichtet. 106 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). |