Bundesgesetz
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Art. 32c Verzugszins 107
1 Der Zahlungspflichtige muss für die Beträge, die er nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins bezahlen. Die Verzinsung richtet sich nach den Bestimmungen über die direkte Bundessteuer. 2 Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, noch keine Rechnung erhalten, so beginnt die Zinspflicht 30 Tage nach deren Zustellung. 107 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). |