Bundesgesetz
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Art. 34 Zwangsvollstreckung 109
1 Wird eine rechtskräftig festgesetzte Ersatzabgabe nach der Mahnung nicht bezahlt, so wird gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung eingeleitet.110 2 Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihm gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden. 3 Rechtskräftige Veranlagungsverfügungen, Einspracheentscheide und Beschwerdeentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889111 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. 4 Eine Eingabe der Abgabeforderung in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe ist nicht erforderlich. 109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). 110 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707). 111 SR 281.1 |