Bundesgesetz
|
Art. 37 Stundung und Erlass 119
1 Wäre die Bezahlung der Ersatzabgaben und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Zahlungsfrist verlängert oder eine Zahlung in Raten bewilligt werden. In solchen Fällen kann auf die Erhebung von Zinsen verzichtet werden.120 2 Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stossende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete. 119Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 27772784Art. 1; BBl 1993 II 730). 120 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). |