Bundesgesetz
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Art. 38 Verjährung 121
1 Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind. Die Ersatzabgaben, die auf der Grundlage einer Ersatzabgabeerklärung veranlagt werden, verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Ersatzjahres.122 2 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat. 3 Die Verjährung wird unterbrochen:
Mit der Unterbrechung beginnt die Frist von neuem. 4 Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um nicht mehr als fünf Jahre hinausgeschoben werden. 121Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1980 (AS 1979 1733; BBl 1978 II 913). 122 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191). 123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (SR 824.0). |