Bundesgesetz
|
Art. 41 Hinterziehung
1 Wer vorsätzlich eine Ersatzabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern sonst einen unrechtmässigen geldwerten Vorteil verschafft, wird, ohne Rücksicht auf eine Bestrafung wegen Abgabebetrug, mit Busse bis zum Dreifachen der vorenthaltenen Ersatzabgabe bestraft. 2 Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe Busse bis zum Betrag der vorenthaltenen Ersatzabgabe. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Die Hinterziehung und die Strafe wegen Hinterziehung verjähren in fünf Jahren.126 5 Der Ersatzpflichtige hat die zu Unrecht nicht erhobene oder zu Unrecht zurückerstattete oder erlassene Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzubezahlen. Die Nachforderung wird durch Veranlagungsverfügung geltend gemacht, unter Vorbehalt von Einsprache und Beschwerde. 126 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1085; BBl 2008 2707). |