Bundesgesetz
|
Art. 9a Abschluss-Ersatzabgabe 43
1 Militär- und Zivildienstleistende nach Artikel 2 Absatz 1bis, die die Gesamtdienstleistungspflicht um mehr als 15 anrechenbare Militärdiensttage beziehungsweise um mehr als 25 anrechenbare Zivildiensttage nicht erfüllt haben, bezahlen im Entlassungsjahr eine Abschluss-Ersatzabgabe. 2 Bei der Beurteilung, ob die Abschluss-Ersatzabgabe geschuldet ist, werden in geleistete Diensttage umgerechnet:
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme des 7. Abschnitts, gelten auch für die Abschluss-Ersatzabgabe. 43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3269; BBl 2017 6191). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. |