Bundesgesetz
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Art. 44 Verfolgung und Beurteilung
1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz obliegen den Behörden des Veranlagungskantons; sie richten sich nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007128.129 2 Für die Beurteilung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständig, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt sind. Hält sie diese Voraussetzungen für gegeben, so überweist sie die Akten der ordentlichen Strafverfolgungsbehörde.130 3 Die Verwaltung hat die Strafverfügung dem Beschuldigten schriftlich zu eröffnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei ihr die gerichtliche Beurteilung verlangen kann. 4 Wird die gerichtliche Beurteilung rechtzeitig verlangt, so überweist die Verwaltung die Akten dem Strafrichter. Wird die gerichtliche Beurteilung nicht rechtzeitig verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich. 129Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 20 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). 130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3707; BBl 2002 858). |