Verordnung
über die Wehrpflichtersatzabgabe
(WPEV)1

vom 30. August 1995 (Stand am 1. Januar 2021)

1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3715).


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Art. 59 Inkrafttreten

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 1996 in Kraft und ist erst­mals auf das Er­satz­jahr 1995 an­wend­bar.

BGE

124 II 241 () from 27. Februar 1998
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG und Art. 1 Abs. 1 WPEV; Militärpflichtersatz; Ersatzbefreiung wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung. Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung einer unselbständigen Verordnung des Bundesrates (E. 3). Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG: Der Begriff der erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung ist im medizinischen und nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen. Art. 1 Abs. 1 WPEV, wonach eine Behinderung dann als erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG gilt, wenn sie den für die Ausrichtung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung massgebenden Mindestgrad an Invalidität erreicht, ist gesetzwidrig (E. 4). Der teilweise Verlust eines Beines stellt für einen Forstarbeiter eine erhebliche Behinderung dar (E. 5).

126 II 275 () from 22. Juni 2000
Regeste: Art. 4 Abs. 1 lit. a sowie Art. 13 WPEG; Wehrpflichtersatz; Ersatzbefreiung wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung und hälftige Kürzung der Ersatzabgabe. Es ist zulässig, die Erheblichkeit der Behinderung aufgrund eines schematischen, auf objektiven Kriterien beruhenden Massstabes zu beurteilen, unter Vorbehalt einer eingehenderen Prüfung im Einzelfall, wenn für die entsprechende Notwendigkeit besondere Anhaltspunkte bestehen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BGE 124 II 241 und ASA 67 S. 318; E. 3 und 4). Die hälftige Kürzung der Ersatzabgabe setzt ebenfalls eine erhebliche Behinderung voraus (E. 5).

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