Bundesgesetz
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Art. 28
1 Bei neuen Wasserwerksanlagen ist der Besitzer zum Bau der notwendigen Flössereieinrichtungen und zu deren Bedienung verpflichtet, wenn die daraus erwachsenden Kosten mit der Bedeutung der Flösserei in einem angemessenen Verhältnis stehen. 2 Bei schon bestehenden Wasserwerken kann der Besitzer nur gegen billige Entschädigung zum Bau und zur Bedienung neuer Anlagen für die Flösserei verhalten werden. ...37 37Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992288, 1993877Art. 2 Abs. 1; BBl 1991II 465). |