Bundesgesetz
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Art. 33
1 Ziehen Wasserwerkbesitzer aus Vorrichtungen, die andere auf eignen Kosten bereits errichtet haben, bleibend erheblichen Nutzen, so können sie von diesen zu periodischen oder einmaligen Beiträgen an die Kosten des Baues und Unterhaltes verhalten werden, soweit sie von deren Nutzen wirklich Gebrauch machen und der Kostenbeitrag den Nutzen nicht übersteigt. 2 Die Beiträge werden von der zuständigen Behörde des Kantons oder, wenn Wasserkraftwerke verschiedener Kantone in Betracht kommen, vom Departement festgesetzt.44 3 Die zuständige Behörde kann, wo die Umstände es rechtfertigen, nachträglich eine Genossenschaft aller Beteiligten anordnen. 44Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |