Bundesgesetz
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Art. 37
1 Die von einer Zwangsgenossenschaft festgesetzten Statuten bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; können sich die Mitglieder nicht einigen, so werden die Statuten durch die Behörde festgesetzt. 2 Sie sollen Bestimmungen enthalten über die Mitgliedschaft und die Organisation der Genossenschaft, die Beteiligung an den Vorteilen und Lasten der gemeinsamen Anlagen, die Abänderung der Statuten und die Auflösung der Genossenschaft. 3 Jede Abänderung der Statuten muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. 4 Wegen veränderter Umstände oder aus Gründen der Billigkeit kann die Behörde nach Anhörung der Genossenschaft die Statuten von sich aus nachträglich abändern. 5 Streitigkeiten über die Beitrittspflicht, die Beteiligung der Beitretenden an den Vorteilen und Lasten und die Änderung der Statuten oder die Auflösung entscheidet die zuständige Behörde; andere Streitfälle unterstehen den ordentlichen Gerichten. |