Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1

vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2021)

1Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).


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Art. 4

1 Steht die Ver­fü­gung über die Was­ser­kraft Be­zir­ken, Ge­mein­den oder Kör­per­schaf­ten zu, so be­darf die Ein­räu­mung des Nut­zungs­rech­tes an Drit­te und die Be­nüt­zung durch die Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten selbst je­wei­len der Ge­neh­mi­gung der kan­to­na­len Be­hör­de.

2 Die Ge­neh­mi­gung ist zu ver­wei­gern, wenn die in Aus­sicht ge­nom­me­ne Art der Be­nut­zung dem öf­fent­li­chen Woh­le oder der zweck­mäs­si­gen Aus­nut­zung des Ge­wäs­sers zu­wi­der­läuft.

BGE

104 IB 337 () from 28. November 1978
Regeste: Art. 46, 71 WRG; Art. 7, 39, 55 Abs. 2 EntG. Zuständigkeit zur Erteilung des Enteignungsrechtes für den Bau und Betrieb von Wasserwerken (E. 2a). Voraussetzungen der Zulassung von nachträglichen Einsprachen im Sinne von Art. 39 EntG; im vorliegenden Falle nicht erfüllt (E. 3a-c). Möglichkeit der Aufhebung eines mit schweren Mängeln behafteten Enteignungsverfahrens von Amtes wegen (E. 3d). Zuständigkeit des Walliser Staatsrates zum Entscheid über die Frage, ob zusammen mit der Wasserrechtskonzession eine Bodennutzungskonzession verliehen worden sei, die das eingeleitete Enteignungsverfahren als gegenstandslos erscheinen liesse (E. 4). Enteignung von Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen (E. 6a).

130 II 18 () from 24. November 2003
Regeste: Dauer einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft; Art. 4, 39 und 58 WRG. Tragweite der kantonalen Genehmigung einer von einer Gemeinde erteilten Konzession; Überprüfung der vereinbarten Konzessionsdauer in dem vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (E. 3).

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