Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1

vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2021)

1Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).


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Art. 58a89

1 Die Er­neue­rung kann auf den Zeit­punkt des Ab­laufs der Kon­zes­si­on oder vor die­sem Zeit­punkt er­fol­gen.

2 Das Ge­such um Er­neue­rung der be­ste­hen­den Kon­zes­si­on muss min­des­tens 15 Jah­re vor de­ren Ab­lauf ge­stellt wer­den. Die zu­stän­di­gen Be­hör­den ent­schei­den min­des­tens zehn Jah­re vor Ab­lauf der Kon­zes­si­on, ob sie grund­sätz­lich zu ei­ner Er­neue­rung be­reit sind.

3 Spä­tes­tens fünf Jah­re nach dem Ab­lauf der Kon­zes­si­on wer­den die neu­en Rest­was­ser­vor­schrif­ten oh­ne Ein­schrän­kung an­ge­wen­det.

4 Die Höchst­dau­er ei­ner vor­zei­tig er­neu­er­ten Kon­zes­si­on be­rech­net sich vom Ta­ge der mit dem Kon­zes­sio­när ver­ein­bar­ten In­kraft­set­zung an. Die­se hat je­doch spä­tes­tens 25 Jah­re nach dem Kon­zes­si­ons­ent­scheid zu er­fol­gen.

5 Als Aus­gangs­zu­stand im Sin­ne von Ar­ti­kel 10b Ab­satz 2 Buch­sta­be a des Um­welt­schutz­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 198390 gilt für die Fest­le­gung von Schutz-, Wie­der­her­stel­lungs- und Er­satz­mass­nah­men nach dem Bun­des­ge­setz vom 1. Ju­li 196691 über den Na­tur- und Hei­mat­schutz der Zu­stand im Zeit­punkt der Ge­such­sein­rei­chung.92

89Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

90 SR 814.01

91 SR 451

92 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2049; BBl 2019 55755809).

BGE

130 II 18 () from 24. November 2003
Regeste: Dauer einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft; Art. 4, 39 und 58 WRG. Tragweite der kantonalen Genehmigung einer von einer Gemeinde erteilten Konzession; Überprüfung der vereinbarten Konzessionsdauer in dem vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (E. 3).

142 I 99 (2C_689/2015) from 31. März 2016
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und 4, Art. 94 Abs. 4 BV; Art. 60 Abs. 3bis WRG; die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (abstrakte Normenkontrolle). Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer entweder selber zu nutzen oder das Recht zur Nutzung konzessionsweise an Dritte zu verleihen. Keine bundesrechtliche Pflicht, vor der beabsichtigten Konzedierung des Nutzungsrechts eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen (E. 2.2). Kein Rechtsanspruch der Interessenten auf Erteilung der Sondernutzungskonzession und daher keine Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren der Konzessionserteilung (E. 2.3). Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Konzessionsbehörde (E. 2.4). Die konkrete Ausgestaltung der Konzessionserteilung nach der revidierten Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri vom 19. November 2014 entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich was die Befristung von Konkurrenzofferten (E. 3), die Berücksichtigung des öffentlichen Wohls, insbesondere das Kriterium der Beteiligung der öffentlichen Hand (E. 4), das Verfahren und die Zuständigkeit betrifft (E. 5). Verhältnis von abstrakter und konkreter Normenkontrolle (E. 4.3.5).

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