Bundesgesetz
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Art. 15
1 Der Bund kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone, im Interesse einer bessern Ausnutzung der Wasserkräfte und der Schifffahrt Arbeiten zur Regulierung des Wasserstandes und des Abflusses der Seen sowie die Schaffung künstlicher Sammelbecken anordnen. Wenn die Inanspruchnahme von Grund und Boden die Ansiedlung oder die Erwerbsverhältnisse der Bevölkerung eines Kantons erheblich und unverhältnismässig beeinträchtigen würde, so soll die Erstellung nur mit Zustimmung dieses Kantons erfolgen. 2 Über die Ausführung solcher Werke und die Verteilung der Kosten auf Bund und Kantone entscheidet die Bundesversammlung. 3 Sind mehrere Kantone daran beteiligt, so wird der Anteil eines jeden im Verhältnis seines Interesses bestimmt. 4 Beteiligte Gemeinden, Körperschaften und Private können von der zuständigen kantonalen Behörde im Verhältnis der Vorteile, welche ihnen aus der Ausführung dieser Werke erwachsen, zu den Kosten herangezogen werden. …23 23Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 29 der BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Jan. 1994 (AS 1992288, 1993877Art. 2 Abs. 1; BBl 1991II 465). |