Bundesgesetz
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Art. 2128
1 Die Wasserkraftwerke sollen den wasserbaupolizeilichen Vorschriften des Bundes und der Kantone entsprechen. 2 Vor Beginn der Bauten sind die Pläne der Wasserkraftwerke unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist öffentlich bekanntzumachen. 3 Werden Wasserkraftwerke an Gewässern erstellt, die mit Hilfe von Bundessubventionen korrigiert worden sind, so bedürfen sie der vorherigen Genehmigung des Departementes. 28Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |