Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1

vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2023)

1Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).


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Art. 23

Die Werk­be­sit­zer sind ver­pflich­tet, zum Schut­ze der Fi­sche­rei die ge­eig­ne­ten Ein­rich­tun­gen zu er­stel­len und sie, wenn es not­wen­dig wird, zu ver­bes­sern, so­wie über­haupt al­le zweck­mäs­si­gen Mass­nah­men zu tref­fen.

BGE

112 IB 424 () from 17. Dezember 1986
Regeste: Fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk, das eine Neuanlage darstellt. 1. Die Zulässigkeit der für die Neuanlage eines Wasserkraftwerkes bedingten technischen Eingriffe in die Gewässer beurteilt sich nach den Art. 2, 24 und 25 FG i.V.m. Art. 18, 21 und 22 NHG sowie den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes; namentlich sind diejenigen Abklärungen zu treffen, welche Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 USG bilden. 2. Die im Falle einer Neuanlage gemäss Art. 25 Abs. 2 FG verlangte Abwägung der Gesamtinteressenlage erfordert die Berücksichtigung aller in Frage kommenden Interessen, insbesondere auch derjenigen der Walderhaltung, der Raumplanung und der Landwirtschaft. 3. Die in Abwägung der Gesamtinteressenlage in Kauf zu nehmenden Beeinträchtigungen schliessen die völlige Trockenlegung eines für Jungfische und als Nährtierlieferant wertvollen Bachlaufes aus, während die Verminderung des Fischertrages in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht im vorliegenden Fall in Kauf zu nehmen ist.

125 II 591 () from 5. Oktober 1999
Regeste: Art. 40 GSchG, Art. 42 GSchV, Art. 6,7 NHG und Art. 18 ff. NHG, Art. 8 ff. BGF, Art. 23 WRG und Art. 4 Auenverordnung: Dauerbewilligung zur jährlichen Spülung des Ausgleichsbeckens einer Kraftwerkanlage. Pflicht zur Entfernung angesammelter Sedimente aus einer Stauanlage. Gesetzliche Grundlagen zur Bewilligung der gewählten Entfernungsmethode. Art. 42 der am 1.1.1999 in Kraft getretenen GSchV ist dem Wortlaut nach restriktiver als Art. 40 GSchG. Diese Vorschrift ist dennoch gesetzeskonform (E. 4-6). Überprüfung des gestützt auf Art. 7 NHG erstatteten Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (E. 7). Aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung mit Einbezug verschiedener Entfernungsmethoden erweist sich die hier bewilligte jährliche Spülung des Ausgleichsbeckens als gesetzmässig. Insbesondere wird dem qualifizierten Schutz gemäss Art. 6 f. NHG sowie Art. 4 Auenverordnung durch die strengen Auflagen der angefochtenen Bewilligung hinreichend Rechnung getragen (E. 8 und 9).

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