Bundesgesetz
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Art. 36
1 Erwächst dem grösseren Teil der Nutzungsberechtigten desselben Gewässers oder derselben Wasserstrecke aus der Bildung einer Genossenschaft ein erheblicher Vorteil, so kann die zuständige kantonale Behörde oder, wenn die Nutzungsrechte in verschiedenen Kantonen liegen und diese sich nicht einigen, das Departement die Genossenschaft zwangsweise anordnen.46 2 Diese Anordnung darf dann erfolgen, wenn die Mehrheit der Beteiligten, die zugleich die grössere Menge der Wasserkräfte besitzen, darum nachsucht und die Kosten der genossenschaftlichen Anlagen die Leistungsfähigkeit der einzelnen nicht übersteigen. 3 Wird nach der Errichtung der Genossenschaft ein Wasserrecht begründet, so kann der neue Nutzungsberechtigte von der zuständigen Behörde zum Beitritt und zur Zahlung einer angemessenen Einkaufssumme verhalten werden. 46Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |