Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1

vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2023)

1Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).


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Art. 48

1 Die Ver­lei­hungs­be­hör­de setzt nach Mass­ga­be des kan­to­na­len Rech­tes die Leis­tun­gen und Be­din­gun­gen fest, ge­gen die dem Kon­zes­sio­när das Nut­zungs­recht er­teilt wird, wie Ge­büh­ren, Wass­er­zins, Ab­ga­be von Was­ser oder elek­tri­scher Ener­gie, Kon­zes­si­ons­dau­er, Be­stim­mun­gen über Strom­prei­se, Be­tei­li­gung des Ge­mein­we­sens am Ge­winn, Heim­fall der Kon­zes­si­on und Rück­kauf.68

2 Die­se Leis­tun­gen in ih­rer Ge­samt­heit dür­fen die Aus­nut­zung der Was­ser­kräf­te nicht we­sent­lich er­schwe­ren.

3 Wer­den dem Be­wer­ber Leis­tun­gen zu­ge­mu­tet, wel­che die Aus­nut­zung der Was­ser­kräf­te we­sent­lich er­schwe­ren, so kann das De­par­te­ment nach An­hö­rung des Kan­tons die Leis­tun­gen be­stim­men, die dem Be­wer­ber über den Wass­er­zins und die Ge­büh­ren hin­aus höchs­tens auf­er­legt wer­den dür­fen. Es kann für den Fall, dass sich die Um­stän­de zu­guns­ten des Kon­zes­sio­närs we­sent­lich ver­än­dern, die Er­hö­hung der Leis­tun­gen vor­be­hal­ten.69

68Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

69Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).

BGE

150 II 83 (9C_739/2022) from 5. Januar 2024
Regeste: Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 1 und 3 WRG; Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 kWRG; Art. 18 OR; Gegenstand der Konzession bildendes Wasser, welches nicht durch die in der Konzession vorgesehenen Anlagen aufgenommen werden kann, unterliegt im Kanton Wallis nicht der kantonalen Wasserkraftsteuer. Der Konzessionär ist verpflichtet, die in der Konzession vorgesehenen Anlagen zu errichten, bzw., wenn solche Anlagen bereits vorhanden sind und dies in der Konzession vorgesehen ist, zu erneuern (E. 4.1.1). Als Bemessungsgrundlage für den Wasserzins und die kantonale Wasserkraftsteuer dienen insbesondere die nutzbaren Wassermengen (Art. 51 Abs. 1 WRG), welche in Art. 51 Abs. 3 WRG definiert werden als die wirklich zufliessenden Mengen, soweit sie nicht die Aufnahmefähigkeit der in der Konzession bewilligten Anlagen überschreiten (E. 4.1.2-4.2.2). Auslegung des Begriffs der "in der Konzession bewilligten Anlagen" (E. 6.2-6.2.4). Anwendung der Regeln zur Vertragsauslegung um zu bestimmen, welche Anlagen in einer Konzession bewilligt worden sind (E. 7-7.2). Im vorliegenden Fall sieht die streitbetroffene Konzession nicht vor, dass der Konzessionär verpflichtet ist, Arbeiten am bereits bestehenden Wasserzuführungsstollen durchzuführen, um dessen Kapazität zur Aufnahme von konzessioniertem Wasser zu vergrössern. Somit darf Gegenstand der Konzession bildendes Wasser, welches nicht vom bestehenden Stollen aufgenommen werden kann, nicht in die Bemessungsgrundlage der kantonalen Wasserkraftsteuer einbezogen werden (E. 7.5).

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