Bundesgesetz
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Art. 5686
1 Wenn sich die Verleihungsbehörde Rechte ausbedungen hat, die mit der Geschäftsführung des Konzessionärs im Zusammenhang stehen, wie Rückkauf, Beteiligung am Gewinn, Herabsetzung der Strompreise nach Massgabe des Reingewinnes, so sind für deren Geltendmachung mangels besonderer Bestimmungen in der Konzessionsurkunde die allgemeinen Grundsätze einer guten und vorsorglichen Wirtschaft massgebend. 2 Die Verleihungsbehörde ist berechtigt, von der Geschäftsführung des Konzessionärs Einsicht zu nehmen, sofern sie ein Interesse daran glaubhaft macht. 3 Das gleiche Recht steht ihr auch gegenüber dritten Personen zu, wenn anzunehmen ist, dass die Konzessionsbedingungen mit ihrer Hilfe umgangen werden. 86Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |