Bundesgesetz
über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
(Wasserrechtsgesetz, WRG)1

vom 22. Dezember 1916 (Stand am 1. Januar 2023)

1Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 62c103

1 Das Bun­des­amt über­mit­telt das Ge­such den be­trof­fe­nen Kan­to­nen und for­dert sie auf, in­ner­halb von drei Mo­na­ten da­zu Stel­lung zu neh­men. Es kann die Frist in be­grün­de­ten Fäl­len aus­nahms­wei­se ver­län­gern.

2 Das Ge­such ist in den amt­li­chen Pu­bli­ka­ti­ons­or­ga­nen der be­trof­fe­nen Kan­to­ne und Ge­mein­den zu pu­bli­zie­ren und wäh­rend 30 Ta­gen öf­fent­lich auf­zu­le­gen.

3104

103 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 6 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

104 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 8 des BG vom 19. Ju­ni 2020, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

142 I 99 (2C_689/2015) from 31. März 2016
Regeste: Art. 27, 29 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 und 4, Art. 94 Abs. 4 BV; Art. 60 Abs. 3bis WRG; die revidierten Bestimmungen zur Sondernutzungskonzession nach dem Wassernutzungsrecht des Kantons Uri, insbesondere zur Konkurrenzsituation bei der Verleihung der Konzession, sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (abstrakte Normenkontrolle). Grundsatzkompetenz des Bundes zur Regelung der Wassernutzung bei gleichzeitiger Gewässerhoheit der Kantone. Diese sind daher befugt, die öffentlichen Gewässer entweder selber zu nutzen oder das Recht zur Nutzung konzessionsweise an Dritte zu verleihen. Keine bundesrechtliche Pflicht, vor der beabsichtigten Konzedierung des Nutzungsrechts eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen (E. 2.2). Kein Rechtsanspruch der Interessenten auf Erteilung der Sondernutzungskonzession und daher keine Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf das Verfahren der Konzessionserteilung (E. 2.3). Die Gewässerhoheit stellt ein kantonales Regal dar, weshalb die Verfügungsmacht über die öffentlichen Gewässer vom Anwendungsbereich der Wirtschaftsfreiheit ausgenommen ist. Die Konzedierung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Konzessionsbehörde (E. 2.4). Die konkrete Ausgestaltung der Konzessionserteilung nach der revidierten Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri vom 19. November 2014 entspricht den bundesrechtlichen Vorgaben, namentlich was die Befristung von Konkurrenzofferten (E. 3), die Berücksichtigung des öffentlichen Wohls, insbesondere das Kriterium der Beteiligung der öffentlichen Hand (E. 4), das Verfahren und die Zuständigkeit betrifft (E. 5). Verhältnis von abstrakter und konkreter Normenkontrolle (E. 4.3.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden