1 Das verfügungsberechtigte Gemeinwesen kann sich bei der Erteilung der Konzession das Recht zum Rückkauf vorbehalten.
2 Der Rückkauf darf erst nach Ablauf des zweiten Drittels der Konzessionsdauer erfolgen; er ist mindestens fünf Jahre zum voraus anzukündigen.
3 Sofern die Konzession und das darin vorbehaltene kantonale Recht nichts anderes bestimmen, gehen die Anlagen nach Artikel 67 Absatz 1 beim Rückkauf gegen volle Entschädigung auf das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über.
4 Artikel 67 Absatz 4 ist sinngemäss anwendbar.