Bundesgesetz
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Art. 69127
1 Findet die Konzession ihr Ende durch Ablauf ohne Heimfall oder durch Verwirkung oder Verzicht, so bleiben mangels anderer Vorschrift der Konzession die auf privatem Boden errichteten Anlagen ihrem bisherigen Eigentümer, während die auf öffentlichem Boden stehenden Anlagen an das verleihungsberechtigte Gemeinwesen übergehen. 2 Sollten die Anlagen auf öffentlichem Boden weiter benutzt werden, so hat das Gemeinwesen dem Konzessionär eine nach billiger Erwägung aller Umstände zu bemessende Vergütung zu leisten. 3 Bei Verwirkung oder Verzicht bleibt dem Gemeinwesen das Recht vorbehalten, das Werk nach Massgabe der Vorschriften der Konzession über Rückkauf oder Heimfall zu erwerben, unter Berücksichtigung der vorzeitigen Geltendmachung dieser Rechte. 127Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |