Bundesgesetz
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Art. 69a128
In den letzten zehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Schadloshaltung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung und Erweiterung der Anlage, durchzuführen, die von der Verleihungs- oder Genehmigungsbehörde im Hinblick auf den Übergang des Werkes an einen anderen Betreiber verlangt werden. 128Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |