Bundesgesetz
|
Art. 812
1 Die Ableitung von Wasser und die Abgabe der aus einem Gewässer erzeugten elektrischen Energie ins Ausland bedarf der Bewilligung des Departementes. 2 Die Bewilligung soll nur erteilt werden, wenn das öffentliche Wohl durch die Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird und nur so weit, als voraussichtlich das Wasser oder die elektrische Energie für die Zeit der Bewilligung im Inland keine angemessene Verwendung findet. 3 Sie wird auf bestimmte Dauer und unter den vom Departement festzustellenden Bedingungen erteilt, kann aber jederzeit aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung widerrufen werden. Die Entschädigung bestimmt sich nach der Bewilligung oder, falls diese nichts darüber enthält, nach billigem Ermessen. 12Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 991; BBl 1995 IV 991). |