Bundesgesetz
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Art. 6 Amtliche Bezeichnungen
Als amtliche Bezeichnungen gelten die folgenden Ausdrücke:
BGE
116 IV 254 () from 11. September 1990
Regeste: Art. 6 und Art. 13 Abs. 1 des Wappenschutzgesetzes. Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Gegen diese Bestimmungen verstösst, wer zu gewerblichen Zwecken ein Schreiben verschicken lässt, das den falschen Eindruck erwecken soll, es handle sich um eine amtliche Mitteilung. |