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Bundesgesetz
über den Schutz des Schweizerwappens und
anderer öffentlicher Zeichen
(Wappenschutzgesetz, WSchG)

vom 21. Juni 2013 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 26 Veröffentlichung des Urteils

Das Ge­richt kann auf An­trag der ob­sie­gen­den Par­tei an­ord­nen, dass das Ur­teil auf Kos­ten der an­de­ren Par­tei ver­öf­fent­licht wird. Es be­stimmt Art und Um­fang der Ver­öf­fent­li­chung.