Bundesgesetz
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Art. 28 Unzulässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
2 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 3 Artikel 64 MSchG10 bleibt vorbehalten. 10 SR 232.11 |